Verpixelung unnötig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor wenigen Wochen die Pressefreiheit und die Rechtsposition der Bildjournalistinnen und -journalisten gestärkt. Der Fall: Ein Journalist hatte in einem Krankenhaus Fotos gefertigt, die einen wartenden Patienten zeigten. Unmittelbar nach Anfertigung der Aufnahmen wurde er, u.a. von dem Patienten, aufgefordert das Material zu löschen. Dies geschah nicht. Vielmehr bot der Journalist die Fotos – unverpixelt – verschiedenen Redaktionen an. Er informierte dabei über den Kontext der Entstehung des Materials. In einem Fall publizierte eine große Tageszeitung das Bild dennoch unter der Überschrift „Ebola-Panne in NRW?...“ In der Folge wurde der Journalist vom Amtsgericht Aachen wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 22f, 33 Kunsturhebergesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde des Bildberichterstatters war jedoch erfolgreich. Das BVerfG hat nach Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen klar entschieden, dass die Weitergabe auch unverpixelten Fotomaterials durch Journalisten jedenfalls dann zulässig ist, wenn dabei auf den Kontext der Aufnahme hingewiesen wird (journalistische Sorgfaltspflicht). Das BVerfG wörtlich: „Denn angesichts der presserechtlich gebotenen Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion kann eine Verpixelung schon bei der Weitergabe von Fotos durch Journalisten an die Presse grundsätzlich nicht verlangt werden.“ Der BVerfG-Beschluss ist auch eine Bestätigung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG; siehe dazu NORDSPITZE 1/2013 S.16), wonach eine Untersagung von Bildaufnahmen unter Androhung der Beschlagnahme der Kamera und des Speichermediums grundsätzlich rechtswidrig sind.
Die Entscheidung des BVerfG (Beschluss v. 23.06.2020 – 1 BvR 1716/17) finden Sie hier.
Stefan Endter