Verlag muss gut 67.000 Euro nachbezahlen 01.04.2020
Die Bedeutung der aus dem Urhebervertragsrecht resultierenden Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) ist kürzlich durch ein weiteres beachtenswertes Urteil unterstrichen worden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einer freien Tageszeitungsjournalistin in einem Urteil vom 16. Januar (Az: 19 O 8247/18) ein zusätzliches Honorar in Höhe von 67.427,54 Euro zugesprochen. Die Entscheidung ist deshalb so beachtlich, weil der beklagte Zeitungsverlag mit zwei rechtlichen Argumenten keinen Erfolg hatte, die immer wieder durch die Verlegerverbände – insbesondere durch den Bund der Deutschen Zeitungsverleger (BDZV) – ins Feld geführt werden. Paragraf 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sichert dem Urheber für die Übertragung von Nutzungsrechten eine angemessene Vergütung zu. Ist das vereinbarte und gezahlte Honorar nicht angemessen, kann der Urheber eine Nachhonorierung beanspruchen (gesetzlicher Vertragsergänzungsanspruch). Entsprechend hatte die Klägerin ihren Anspruch begründet. Die Kernfrage eines solchen Rechtsstreits lautet: Welches Honorar ist im konkreten Einzelfall angemessen? Der Gesetzgeber hat den Verbänden der Urheber und der Verwerter die Möglichkeit eingeräumt, gemeinsame Vergütungsregeln zu verhandeln und abzuschließen, die dann konkret angemessene Honorare festlegen. Solche GVR hatte der DJV für Text und Bild nach vielen Jahren der Verhandlung mit dem BDZV abgeschlossen. Obwohl keine Kündigungsklausel vorgesehen war, hat der BDZV die GVR im Februar 2017 wieder gekündigt. Er hält sie nicht mehr für anwendbar und vertritt zudem die Auffassung, dass GVR per se gegen europäisches Kartellrecht verstoßen. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die in den GVR festgelegten Honorarsätze für seine Entscheidung zu Grunde gelegt. Auch ein Kartellverstoß sei auf Grund des Vortrages der Beklagten nicht erkennbar.
Stefan Endter