Immer wieder Streit um angemessene Honorare
Die angemessenen Honorare für freie Journalistinnen und Journalisten sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sowie der Rechtsberatung und der Rechtsvertretung des DJV.
Das Urheberrechtsgesetz sieht in seinem Paragraf 32 ausdrücklich vor, dass Urheberinnen und Urheber ein Recht auf ein angemessenes Honorar haben. Dieser gesetzliche Anspruch führt dazu, dass auch bei – vertraglich vereinbarten – Honoraren, die unterhalb der Angemessenheitsgrenze liegen, Nachzahlungen eingefordert werden können (darüber hat die NORDSPITZE immer wieder berichtet). Die Gerichte haben mehrfach – bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) – ausgeurteilt, dass für die Angemessenheit der Bild- und Texthonorare die Honorarsätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen (GVR) indiziell heranzuziehen sind. Deren Anwendbarkeit ist von den Tageszeitungsverlagen immer wieder bestritten worden – allerdings erfolglos. In diesen Tagen haben freie Mitarbeitende der Funke Medien Hamburg GmbH einen neuen Rahmenvertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommen. In den Anlagen ist eine umfangreiche Nutzungsrechtsübertragung geregelt. Die vorgesehenen Honorare sind aus Sicht des DJV nicht angemessen und genügen damit nicht der Vorgabe des Paragrafen 32 UrhG. Der DJV empfiehlt seinen Mitgliedern, den Vertrag nicht zu unterzeichnen, sondern sich durch das DJV-Justitiariat beraten zu lassen. Die Vergütungsregeln mit den Honorarsätzen sind hier abrufbar. Der BGH hat sich mehrfach in grundlegenden Entscheidungen mit den Vergütungsregeln befasst: Urteil vom 21.05.2015 – I ZR 62/14 – (GVR I), Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 39/14 – (GVR II) und Urteil vom 15.09.2016 – I ZR 20/15 (GVR III).
Stefan Endter