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Aktueller Rechtsfall

Zwischen Pressefreiheit und Privatsphäre


Wo beginnt das Persönlichkeitsrecht von Prominenten, die im Rampenlicht stehen? (Foto: Ibrahim Ot)

Wie weit reicht die Pressefreiheit, wenn es um die Privatsphäre von Prominenten und normalen Bürgerinnen und Bürgern geht? Diese Frage muss täglich in den Redaktionen diskutiert und neu beantwortet werden. Ebenso regelmäßig wird vor den Gerichten darüber gestritten. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom Juni 2018 (BGH, Urteil vom 12.6.2018 – VI ZR 284/17) eine interessante Entscheidung gefällt. Das Urteil stellt klar, dass eine Berichterstattung auch aus der Privatsphäre von Prominenten rechtmäßig sein kann. Der Fall: Die Freizeit Revue berichtete unter der Überschrift „Begegnung mit dem verlorenen Bruder“ über die Familienverhältnisse eines sehr bekannten Schauspielers und Musikers, seines Stiefbruders, ebenfalls bekannter Schauspieler, und dessen Ehefrau. Der Kläger hatte daraufhin vor dem Landgericht Köln unter Verweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das das Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasst, eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Auch das Oberlandesgericht Köln stützte die Entscheidung in der Berufung weitgehend. Mit ihrer Revision hatte die Freizeit Revue jedoch Erfolg: Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In seiner Entscheidung urteilte der Bundesgerichtshof, dass die strittige Veröffentlichung zwar tatsächlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreife. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger selbst in seiner Autobiografie unter Namensnennung der Beteiligten über seine Jugend, seinen Stiefbruder und die familiäre Situation berichtet hatte. Der Bundesgerichtshof stellte allerdings klar, dass bei einer Veröffentlichung die Grundrechtspositionen – hier allgemeines Persönlichkeitsrecht, dort Pressefreiheit – abgewogen werden müssen. In dieser Abwägung müsse mit Blick auf das öffentliche Interesse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Kläger um einen prominenten Schauspieler handele. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Autobiografie „aktiv die Öffentlichkeit gesucht“ und seine Familienverhältnisse offengelegt habe (sogenannte „Selbstöffnung“).

Stefan Endter

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