Mitglied werden
Login Logout Mitglied werden
Warenkorb

Aktuelle Rechtssprechung

Was Journalisten über Datenschutz wissen sollten


Die neue Verordnung verunsichert viele Journalisten. (Foto: Christina Czybik)

Kaum eine rechtliche Regelung hat im vergangenen Jahr in Europa für so kontroverse Debatten gesorgt wie die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch im Bereich der Medien herrschte große Verunsicherung. So titelte das NDR-Medienmagazin Zapp „DSGVO: Bedroht der Datenschutz Journalisten?“ und berichtete über die Sorge von Fotojournalisten, Menschen zukünftig nicht mehr ohne deren ausdrückliche Einwilligung ablichten zu dürfen.Ein Foto, das natürliche Personen zeigt, stellt im Sinne der DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Auch der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar vertritt die Auffassung, dass das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) nach Inkrafttreten der DSGVO möglicherweise nicht mehr anwendbar sei (NORDSPITZE 2018/03). Allerdings komme man auf Basis der Datenschutzgrundverordnung zu vergleichbaren Ergebnissen für journalistische Fotos. Das KunstUrhG verlangt grundsätzlich die Einwilligung der natürlichen Personen (§ 22), die auf einem veröffentlichten Foto zu sehen sind. Es lässt allerdings in Ausnahmefällen die einwilligungsfreie Veröffentlichung zu – beispielsweise bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen (§23). Dass die Diskussion über die Auswirkungen der DSGVO auf die bildjournalistische Arbeit nicht nur eine akademische ist, sondern auch politisch instrumentalisiert wird, zeigt ein Bericht der Süddeutschen Zeitung, der am 28. August 2018 unter der Überschrift „Wie Pegida die DSGVO nutzt, um die Pressefreiheit zu behindern“ erschien. Danach erstatten Anhänger der rechten Szene bei Demonstrationen bei anwesenden Polizisten unter Verweis auf die DSGVO Anzeige gegen Bildberichterstatter, die ihrer Arbeit nachgehen. Die SZ berichtet, dass die Polizei in München tatsächlich die Personalien der Journalisten festgestellt und die Speicherkarten sichergestellt hat. Dieses Vorgehen der Polizei ist jedoch klar rechtswidrig. Zum einen hat das Oberlandesgericht Köln bereits entschieden, dass das KunstUrhG weiter anwendbar ist (Beschluss vom 18.06.2018 – Az: 15 W 27/18). Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) höchstrichterlich klargestellt, dass die Polizei die Speicherkarten von Bildjournalisten nicht einfach sicherstellen darf (vergl. Urteil des BVerwG vom 28. März 2012 in AfP 2012, S. 411 ff.). In seiner Begründung hat das BVerwG unterstrichen, dass Art. 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz mit dem Verbot der Vorzensur eine absolute Schranke der polizeilichen Maßnahmen darstelle. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass eine möglicherweise rechtswidrige Veröffentlichung der Aufnahmen deren Verbot nicht rechtfertigt.   (Stefan Endter)

Nordspitze (Auswahl HH) News Nordspitze (Auswahl SH)
Meinung (journalist)