Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Viel Aufregung um – was eigentlich?
(Foto: Christina Czybik)
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist nun seit mehreren Wochen wirksam und wir wissen: Es hat sich nicht viel geändert – jedenfalls nicht für Journalisten. Die DSGVO regelt die Datenverarbeitung von Journalisten nicht selbst, sondern verpflichtet in ihrem Artikel 85 die EU-Mitgliedstaaten, Regelungen zu schaffen, die den Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, sprich: Für Journalisten, ob in Redaktionen oder frei, muss es Ausnahmen von der DSGVO geben, die sicherstellen, dass sie ihre verfassungsrechtlich verbürgte Aufgabe erfüllen können. Solche Regelungen, Presse- bzw. Medienprivileg genannt, gibt es in Deutschland seit langem, und es gibt sie auch unter der DSGVO. Vor allem Landespressegesetze und Rundfunkstaatsvertrag bestimmen, dass für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken praktisch nur das Datengeheimnis und die Datensicherheit wichtig sind, d.h. personenbezogene Daten dürfen nur zu journalistischen und nicht zu Werbezwecken verwendet werden, dabei gehören sie in den Schrank, nicht in die Kneipe. Recherche und Berichterstattung unterliegen wie bisher dem Presse- und Medienrecht, und nicht der DSGVO. Betroffene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten Journalisten verarbeiten.
Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein haben ihre Landespressegesetze rechtzeitig zum 25. Mai überarbeitet – allerdings mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen: Während Redaktionen in Bremen und Schleswig-Holstein der Aufsicht durch Datenschutzbehörden ohne Bedingungen entzogen und etwaige Datenschutz-Verstöße nur gerichtlich im Wege einer Unterlassungs- oder Schadensersatzklage durchsetzbar sind, gilt das in Hamburg neuerdings nur bei Teilnahme an der Selbstkontrolle des Presserates – das ist eine unangemessene und europarechtlich nicht erforderliche Beschränkung der Pressefreiheit. Auch, wenn die Teilnahme an der freiwilligen Selbstkontrolle des Presserates eindeutig besser ist als eine staatliche Aufsicht, fordern DJV und Verlegerverbände: Hamburg muss das Presseprivileg „wie bisher“, also ohne Bedingungen fortschreiben, mindestens aber zweifelsfrei sicherstellen, dass die Neuregelung den Presserat dauerhaft als echte freiwillige Selbstkontrolle anerkennt und nicht zu einer Ersatz-Datenschutzbehörde umfunktioniert.
Für jeden, also auch für Journalisten, gelten folgende Anforderungen der DSGVO: (1) Personenbezogene Daten müssen so verarbeitet werden, dass „Integrität und Vertraulichkeit“ gesichert sind, d.h. sie müssen vor unbefugter Verarbeitung und vor unbeabsichtigter Veränderung oder Zerstörung geschützt werden, das gehört zu den sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM). Welche Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet werden („Informanten“) , zu welchem Zweck („journalistisch“), ob Dritte beteiligt sind, etwa bei Arbeit in der Cloud, müssen auch Journalisten in einem Verarbeitungsverzeichnis notieren, das sie aber auf keinen Fall veröffentlichen, sondern im Schrank verstecken. (2) Website-Inhaber veröffentlichen deutlich sichtbar, am besten beim Impressum, eine Datenschutzerklärung, in der sie angeben, welche personenbezogenen Daten beim Besuch ihrer Website verarbeitet werden und wofür.
Weitere allgemeine Informationen zur DSGVO halten wir unter www.djv-hamburg.de bereit, sie sind zur Orientierung gedacht und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.
Anja Westheuser