stärkt Informationsfreiheit
Urteil zu IFG-Gebühren
Behörden dürfen Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht eigenmächtig in Teilanfragen stückeln und dabei die Auskunftsgebühren in die Höhe treiben. Das geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli hervor. Die Richter gaben der Klage von zwei Journalisten statt, die sich mit Unterstützung des DJV gegen Gebührenbescheide des Bundesinnenministeriums (BMI) gewehrt hatten. Der Fall: Für eine Recherche über die Verteilung von Steuergeldern im deutschen Sport hatten die Kollegen u.a. Einblick in geheime Zielvereinbarungen gefordert, mit denen der Deutsche Olympische Sportbund die Medaillen für die Olympischen Spiele „plant“ und auf deren Grundlage das BMI Steuermittel an einzelne Sportverbände vergibt. Behörden dürfen für eine Auskunft nach dem IFG Gebühren von höchstens 500 Euro verlangen. Das BMI hatte das Auskunftsersuchen der beiden Kollegen in 66 Teilanfragen zerlegt und dafür mit 66 Gebührenbescheiden insg. 14.952,20 Euro verlangt. DJV-Bundesjustitiar Benno H. Pöppelmann bewertet das Urteil als einen sehr wichtigen Schritt zu mehr Informationsfreiheit, die künstliche Aufspaltung von Sachverhalten dürfe damit der Vergangenheit angehören. „Unabhängig davon setzt sich der DJV seit langem dafür ein, dass der Gesetzgeber dem Missbrauch bei der Gebührenfestsetzung in IFG-Verfahren einen Riegel vorschiebt“, so Pöppelmann. |
Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus (AZ VG 2 K 232.13).
http://www.djv-nrw.de/startseite/info/aktuell/pressemitteilungen/details/article/4388.html
https://www.correctiv.org/sieg-vor-gericht-anfragen-werden-guenstiger/