Energiepreispauschale
Tipps für Feste und Freie
Wegen der stark steigenden Energiepreiskosten leistet die Bundesregierung Arbeitnehmenden eine Zahlung von 300 Euro bzw. gewährt Selbstständigen eine entsprechende Steuerminderung.
Bei Personen mit Arbeitsvertrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze werden die 300 Euro in der Regel mit dem Septemberlohn vom Arbeitgebenden ausgezahlt. Es muss sich hierbei um das „erste“ Dienstverhältnis mit den Steuerklassen I bis V handeln.
Bei Selbstständigen, die eine vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung leisten, erfolgt eine automatische Minderung der Vorauszahlung für September 2022. Ein Antrag auf Minderung muss also nicht gestellt werden. Wer (noch) keine vierteljährliche Vorauszahlung leistet, kann den Anspruch auf die Pauschale im Rahmen der Jahressteuererklärung geltend machen.
Wer einen Arbeitsvertrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze hat und zusätzlich auch noch selbständig arbeitet, erhält keine Minderung der Vorauszahlung, weil die Pauschale bereits mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wird und eine Doppelauszahlung vermieden werden soll.
Steuerlich gelten die 300 Euro als „sonstige Einkünfte“. Umsatzsteuer ist darauf nicht abzuführen.
Ob bei solchen Freien, die mit Lohnsteuerabzug beschäftigt werden ("(un-)ständige Freie“), wie es häufig bei Rundfunkanstalten der Fall ist,die 300 Euro von der Rundfunkanstalt ausgezahlt werden, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Da sie aus Sicht der Anstalten keine Arbeitnehmenden sind, kann es sein, dass die Anstalten von einer Auszahlung Abstand nehmen. Sofern es zu keiner Auszahlung kommt, müssten diese „Lohnsteuer- Freien“ die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Steuererklärung für 2022 geltend machen.
Zahlungen in Höhe von 300 Euro sollen auch an Rentenbeziehende geleistet werden, 200 Euro gehen an Studierende.
Weitere Details zur Energiepreispauschale finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums
Redaktion: Michael Hirschler