Tageszeitungen
Zeit für Geld - was heißt das?
Bei den Tarifverhandlungen mit dem BDZV für die Zeitungsjournalisten wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass Redakteurinnen und Redakteure zweimal jährlich bis zu einem halben monatlichen Tarifgehalt in Freizeit umwandeln können. Dabei handelt es sich um einen individuellen Anspruch, für den folgende Regeln gelten:
- Die Redakteurin/der Redakteur hat den Anspruch mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen in Textform geltend zu machen.
- Bei der zeitlichen Festlegung der freien Tage sind die Wünsche der Redakteurin/des Redakteurs zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber hat seine Ablehnung schriftlich zu begründen und ist verpflichtet, einen Alternativvorschlag zu unterbreiten.
Dieser tarifliche Anspruch gilt zusätzlich zum gesetzlichen Teilzeitanspruch (Teilzeit- und Befristungsgesetz) und soll mehr zeitliche Flexibilität für die individuellen Wünsche und Bedürfnisse schaffen, ohne dass Kolleginnen und Kollegen gezwungen werden, eine Teilzeitvereinbarung zu treffen.
Damit konnten die Wünsche vieler Kolleginnen und Kollegen nach mehr Freizeit erstmals in einen Tarifvertrag einfließen. Insbesondere der DJV hatte sich für diese Regelung stark gemacht.