DJV rügt Personalaustausch in der Flensburger Lokalredaktion
Pressemitteilung zum Flensburger Tageblatt
Kiel, 31. August 2018 - Der Deutsche Journalisten-Verband Landesverband (DJV) Schleswig-Holstein fordert den Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlag (sh:z) auf, den weitgehenden Personalaustausch in der Lokalredaktion des Flensburger Tageblatts zurückzunehmen. „Wir sind empört darüber, wie der sh:z mit bewährten Mitarbeitern nach jahrzehntelanger Loyalität zum Haus umspringt“, kommentiert der DJV-Landesvorsitzende Arnold Petersen die unerklärliche Hauruck-Aktion. „Die Eile und Härte, mit der Geschäftsführung und Chefredaktion diesen einschneidenden Personalaustausch betreiben, muten wie eine Strafaktion an.“
Knall auf Fall werden zum 1. September drei langjährige Redakteure gegen ihren erklärten Willen nach Husum, Niebüll und Schleswig versetzt, darunter der Ressortleiter. Die Hintergründe sind nebulös. Der Ressortleiter hat Klage gegen den sh:z-Verlag eingereicht. Der DJV Schleswig-Holstein unterstützt die betroffenen drei Kollegen in der Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber.
Was den Anstoß für das Personalkarussell gab, darüber kursieren im Verlagshaus wie in der Stadt Flensburg verschiedene Varianten. Eine ist besonders pikant. Danach wird die Lokalredaktion wegen unliebsamer Berichterstattung auf Druck eines Wirtschaftsunternehmens ausgetauscht. Die Chefredaktion selbst verwies in einer Hausmitteilung lapidar auf den anstehenden Generationswechsel.
„Eines haben alle kursierenden Erklärungen gemeinsam: Von einem Fehlverhalten der Betroffenen, das auch nur ansatzweise ihr plötzliches Fallenlassen als anerkannte Lokalberichterstatter rechtfertigen würde, ist nicht die Rede“, resümiert Petersen. Bemerkenswert: Noch Ende 2017 zeichnete der Verlag den Leiter der Lokalredaktion für besondere Leistungen mit dem so genannten Herausgeberpreis aus. Jetzt soll er auf Biegen und Brechen abgeschoben werden.
„Arbeitsrechtlich ist es so, dass der Arbeitgeber solche Versetzungen überhaupt nur dann einseitig vornehmen kann, wenn der Arbeitsvertrag entsprechende Versetzungsklauseln enthält. Aus unserer Sicht lassen schon die Arbeitsverträge dieser Redakteure eine einseitige Versetzung gar nicht zu“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Andreas Bufalica.
Aber auch ein einseitiges Versetzungsrecht gelte nie unbeschränkt. Der Arbeitgeber sei rechtlich verpflichtet, bei seiner Versetzungsanordnung immer Rücksicht auf die individuellen familiären und anderen persönlichen Belange des Mitarbeiters zu nehmen, erläutert der Rechtsanwalt. Daher müsse er für die Versetzung gegebenenfalls auch Mitarbeiter auswählen, für die die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation weniger einschneidend ist. Bufalica: „Wir sehen nicht, dass der Verlag hier überhaupt solche Überlegungen angestellt hat, bevor er die Versetzung der Flensburger Lokalredakteure angeordnet hat.“
V.i.S.d.P. Arnold Petersen, Vorsitzender