Aktueller Rechtsfall
Kurzarbeit und Überstunden: Das passt nicht
Aus aktuellem Anlass hat das Arbeitsministerium diese Broschüre herausgebracht
Kurzarbeit ist für viele Unternehmen das Mittel der Wahl, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise zu mildern und Entlassungen zu vermeiden. 7,3 Millionen Menschen waren nach Berechnungen des Münchner Ifo-Institutes im Mai in Kurzarbeit. Selbst die Medienhäuser, im Norden und bundesweit, haben Beschäftigte – auch in den Redaktionen – in die Kurzarbeit geschickt. Eine Entscheidung, die mit Blick auf die gerade in der Krise hohe Arbeitsbelastung für Journalistinnen und Journalisten überrascht, aber wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Das Kurzarbeitergeld des Staates führt zu einer erheblichen Entlastung bei den Personalkosten. Für entsprechende Betriebsvereinbarungen waren und sind die Betriebsräte gefordert – vielfach unterstützt durch die Justitiarinnen und Justitiare des DJV. Zwar hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die Corona-Folgen nicht nur befristet eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, sondern auch die Inanspruchnahme erleichtert. Dennoch müssen sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen beachtet werden (siehe dazu Paragraf 95 folgende SGB III). Grundvoraussetzung für die staatlichen Zahlungen in Form des Kurzarbeitergeldes ist – eigentlich selbsterklärend – die Kurzarbeit. Diese Erkenntnis hat sich offensichtlich nicht bei allen Verantwortlichen durchgesetzt. So wurden in Einzelfällen von Mitarbeitenden trotz Kurzarbeit Überstunden verlangt. In einem aus der DJV-Beratungspraxis bekannten Fall ist dem Betriebsrat sogar schon Mitte des Monats eine Arbeitszeitdokumentation für den gesamten Monat vorab zur Gegenzeichnung vorgelegt worden. Der Betriebsrat hat dies nach Beratung durch den DJV abgelehnt und in einem Gespräch mit der Geschäftsleitung dafür gesorgt, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Kurzarbeit eingehalten werden. Stefan EndterÜber diesen Link gelangen Sie zur Broschüre Kurzarbeit und Corona des BMAS