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DJV-Pressemitteilung zum Fall Carlo Jolly

Kündigung unwirksam: Journalist gewinnt erneut gegen Arbeitgeber shz


Kiel, 29. September 2020 – Zum fünften Mal hat ein Gericht dem Flensburger Journalisten Carlo Jolly Recht gegeben: Sein Arbeitgeber, der Schleswig-Holsteinische Zeitungsverlag (sh:z), konnte keinen Kündigungsgrund vorlegen, der die Zweite Kammer des Arbeitsgerichts Flensburg überzeugte.

Jolly war bis 2018 Redaktionsleiter der Lokalredaktion Flensburg, wurde erst zwangsversetzt, dann gekündigt und schließlich mit einer Änderungskündigung konfrontiert. Diese Kündigung hat das Arbeitsgericht im jüngsten Urteil für unwirksam erklärt. Dennoch darf Jolly bisher nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Der DJV Schleswig-Holstein, der sein Mitglied in der juristischen Auseinandersetzung unterstützt, kritisiert das Vorgehen des Verlags.

„Es ist unbegreiflich, wie ein Arbeitgeber teilweise unter Missachtung von gültigen Urteilen  immer wieder versucht, eine Entscheidung gegen einen Mitarbeiter durchzudrücken“, sagt Bettina Neitzel, Geschäftsführerin des DJV-Landesverbandes. „In Zeiten von Kurzarbeit, für die der Verlag staatliche Hilfen in Anspruch nimmt, wird hier Geld für unsinnige Prozesse verbrannt.“ Derzeit ist Jolly vom Verlag freigestellt, obwohl zwei rechtskräftige Urteile vorliegen, die ihm das Recht geben, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Gegen den Verlag wurde deswegen ein Zwangsgeld verhängt.

Im jüngsten Verfahren ging es um die Frage nach einem betriebsbedingten Kündigungsgrund. Der Verlag begründet die Änderungskündigung vom Frühjahr mit Umstrukturierungen, vermochte  aber nicht zu begründen, warum diese Maßnahme zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Journalisten führen soll. Zudem kündigte das Management die Umstrukturierung zwar mehrfach an, hat sie aber noch nicht umgesetzt. Es handele sich eben um einen „dynamischen Prozess“, wie der Verlag wiederholt erklärte. Doch für das Gericht stellte sich die Frage: „Wann ist ein fließender Prozess konkret genug, um eine Kündigung darauf aufzubauen?“ Letztlich folgte die Kammer der Argumentation des Anwalts des Klägers, Andreas Bufalica: „Auch Verlage müssen sich an das Kündigungsschutzgesetz halten. Daher genügt es nicht, wenn sich ein Verlag zur Begründung einer Kündigung pauschal auf seine Tendenzfreiheit oder den Wandel der journalistischen Arbeit im digitalen Zeitalter beruft.“ Der Anwalt ist froh, dass das Arbeitsgericht mit seinem Urteil „den Verlag an die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigungen erinnert“ und „dessen Gutsherrenart wieder einmal ausgebremst hat“. 

Das jüngste Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Medienhaus kann noch vor das Landesarbeitsgericht in Berufung ziehen. DJV-Landesgeschäftsführerin Neitzel hofft aber auf ein Einlenken der Verlagsspitze: „Wieder und wieder Gerichte zu bemühen, um einen bereits mehrfach entschiedenen Tatbestand erneut prüfen zu lassen, ist unwürdig.“

ViSdP: Bettina Neitzel, Geschäftsführerin

Schleswig-Holstein