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Aktueller Rechtsfall

Fotostrecke veröffentlicht – Urheberin wusste von nichts


Verletzung von Urheberrechten kann teuer werden. (Collage: Rainer Mersmann)

Häufig genügt es nicht, Recht zu haben, man muss es auch durchsetzen. Im vorliegenden Fall wurde eine DJV-Kollegin durch Zufall darauf aufmerksam, dass eine längere Fotostory mit 15 Bildern ohne Urheberbenennung und Rechtsübertragung auf der Online-Plattform eines Hamburger Fach-Verlages publiziert worden war. Sie als Urheberin war nicht gefragt worden. Der DJV forderte für sein Mitglied vom Verlag Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Anwalt des Verlages lehnte die Ansprüche ab. Die Urheberin sei schließlich früher Volontärin des Verlages gewesen. Die Nutzung beruhe also in vollem Umfang auf der arbeitsvertraglichen Rechtsübertragung. Dieselbe schließe auch das Recht des Verlages ein, auf die Urheberbenennung zu verzichten. Keine sehr starke Position – wie sich zeigen sollte: Der Ausbildungsvertrag der Volontärin enthielt – für einen Verlag untypisch – gar keine Urheberrechtsklausel. Hinzu kam, dass die Autorin den Beitrag in ihrer Freizeit verfasst und dem Arbeitgeber die Nutzung lediglich für die Printausgabe der Zeitschrift gestattet hatte. Während sie dort korrekt als Urheberin genannt worden war, behauptete der Chefredakteur nun, der Online-Beitrag sei von einem neuen Mitarbeiter verfasst worden. Mit Hilfe des DJV wurde die Sache zur Klärung dem Landgericht Hamburg vorgelegt, das offensichtlich in der mündlichen Verhandlung überzeugende Argumente fand: Der Verlag gab im Rahmen eines Vergleiches die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und verpflichtete sich, an die Autorin einen Betrag in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Das Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG) sieht vor, dass jeder, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, grundsätzlich zuvor die entsprechenden Rechte erwerben muss. Fehlt es daran, kann der Urheber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei fehlender oder falscher Urheberbenennung kommt zusätzlich ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht.
Stefan Endter 

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Landesverband Nord Meinung (journalist)