Aktueller Rechtsfall
BGH-Richter stärken Auskunftsanspruch von Journalisten
(Collage: Rainer Mersmann)
Auch wenn der Bundestag mit der Regelung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf Bundesebene nach dem Vorbild der Landespressegesetze noch immer nicht weitergekommen ist, so hat doch der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst eine für Journalistinnen und Journalisten sehr erfreuliche Entscheidung getroffen. In dem Verfahren ging es um die Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruches gemäß Paragraf 4 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen (LPressG NW). Dieser Paragraf regelt die Auskunftspflicht von Behörden. Wörtlich heißt es dort in Absatz 1: „Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“ Ein Tageszeitungsredakteur hatte an einem Beitrag über die Wahlkampffinanzierung des damaligen SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück recherchiert und in diesem Zusammenhang konkrete Anfragen an eine Aktiengesellschaft gerichtet, die Dienstleistungen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung bzw. der Abwasserent-
sorgung erbringt. Die Auskünfte der AG hielt der Redakteur für nicht hinreichend und erhob Klage, mit der sich nun der BGH in letzter Instanz zu befassen hatte. Das höchste deutsche Zivilgericht festigte mit seinem Urteil seinen weiten – funktionellen – Behördenbegriff. Daher kann ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach den Landespressegesetzen nicht nur gegen staatliche Behörden, sondern auch gegen juristische Personen des Privatrechts geltend gemacht werden. Darunter fallen Aktiengesellschaften, aber auch beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Voraussetzung ist allerdings, dass die juristischen Personen des Privatrechts staatlich beherrscht werden und auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig sind. Mit der Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Das Urteil ist auch deshalb so erfreulich, weil der BGH die Möglichkeit der Behörden, Auskünfte unter Verweis auf Geheimhaltungsvorschriften zu verweigern, einengend auslegt (BGH Urteil v. 16.03.2017 Az: I ZR 13/16).Stefan Endter